Verschenkt Überlingen einen Millionenbetrag an Schweizer Investor?

Thorsten Peters - 12.12.2025

Ein Beitrag von unserem Überlinger Stadtrat Thorsten Peters

In Überlingen steht am Sonntag ein Bürgerentscheid an: Soll der Landschaftspark St. Leonhard erhalten bleiben oder mit Geschosswohnungen zugebaut werden? Die Stadt bewirbt die Bebauung unter anderem damit, dass eine Teilfläche des neuen Baulands gegen das begehrte Löwen-Areal in Deisendorf getauscht werden würde, das einem Schweizer Investor gehört. Die Deisendorfer wünschen sich dort ein Dorfgemeinschaftshaus. Der Tauschvertrag ist schon fix und wartet nur noch auf die Umsetzung.

Aufgrund eines mutmaßlichen Fehlers bei der Bodenwerteinschätzung des zu bebauenden Landschaftsparks könnte das Teilgrundstück für den Schweizer Investor allerdings um bis zu 2,6 Millionen Euro zu tief bewertet worden sein. Sollte der Bürgerentscheid am Sonntag scheitern, könnte die Stadt einen Wertverlust in Millionenhöhe erleiden.

Bereits im Dezember 2024 stellte ich einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Herausgabe der Werteinschätzung, die der Verwaltung als Orientierung für die Vertragsverhandlung mit dem Investor gedient hat. Dieser Antrag wurde von der Stadtverwaltung mit mehreren Fristüberschreitungen und der Ausstellung mehrerer rechtswidriger Bescheide, die teilweise auch wieder zurückgenommen wurden, über ein Jahr lang hinausgezögert. Der Öffentlichkeit bleibt damit die Einsichtnahme vor dem Bürgerentscheid am Sonntag verwehrt.

Rückblick

Wie bereits vor einem Jahr berichtet, wurde bei der Bestimmung des Bodenwerts vermutlich außer Acht gelassen, dass eine zukünftige Bebauung Seesicht haben könnte. Der städtebauliche Entwurf sieht jedenfalls eine Bebauungshöhe vor, welche der oberen Staffeletage den Blick auf den See ermöglicht. In diesem Fall wäre der Wert des Grundstücks deutlich höher.

Um zu prüfen, ob die Bodenwerteinschätzung dazu Erwägungen oder Anmerkungen enthält, stelle ich nach einer gescheiterten Anfrage am 3. Dezember 2024 Antrag auf Herausgabe nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Nach § 7 Absatz 7 Satz 1 LIFG ist das Schriftstück „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung“ zugänglich zu machen.

Statt des Schriftstücks oder eines Bescheids erhalte ich zwei Wochen später eine formlose Ablehnung. Der Formfehler ermöglicht es mir, in Ruhe den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit einzuschalten. Aufgrund seiner Überlastung passiert ein halbes Jahr gar nichts. Schließlich kommt der Landesbeauftragte Anfang Juli zu dem Ergebnis, dass mein Antrag berechtigt und die Begründung der Stadt für eine Ablehnung unzulässig sei. Doch leider bleibe die Stadt bei ihrer Rechtsansicht.

Kurz zuvor erhalte ich dann auch den formellen Ablehnungsbescheid der Stadt, datiert mit 23. Juni 2025 und damit fünf Monate nach Fristablauf. Entsprechend der Verwaltungsregelung lege ich umgehend Widerspruch ein. Mitte Juli wird der Ablehnungsbescheid der Stadt wieder zurückgenommen, da mein Widerspruch berechtigt sei. Eine Woche später erhalte ich erneut einen Ablehnungsbescheid mit anderer Begründung. Ich lege natürlich erneut Widerspruch ein – es ist zu dem Zeitpunkt bereits Anfang August. Im Oktober wird mein Widerspruch zurückgewiesen. Jetzt habe ich einen Monat Zeit, eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht in Singen einzureichen.

Weil mir die Begründung vollkommen abstrus erscheint – ich könne als Stadtrat im Gegensatz zu jedem anderen Bürger keinen Antrag nach dem LIFG stellen – frage ich sicherheitshalber noch einmal direkt beim Oberbürgermeister nach, ob er hinter diesem Beschluss steht oder ob er das besser noch einmal überprüfen will. Ich erhalte daraufhin von der Verwaltung die Kopie aus einem Rechtskommentar zugeschickt, wo diese Begründung tatsächlich so steht. Als ich die angegebene Quelle nachschlage, wird aber sofort klar: Der Autor des Kommentars ist mit dem von ihm selbst zitierten Gerichtsurteil anscheinend nicht vertraut und behauptet das glatte Gegenteil dessen, was das Gericht geurteilt hatte. Da die Frist zur Klageeinreichung in wenigen Tagen ausläuft, weise ich die Verwaltung darauf hin, dass sie einem fehlerhaften Kommentar aufgesessen ist und ich zwei Tage später die Verpflichtungsklage einreichen werde.

Am nächsten Tag, dem 30. Oktober, wird der rechtswidrige Ablehnungsbescheid aufgehoben: „Ihr Antragsbegehren nach dem LIFG werden wir sofort an die zuständige Fachabteilung (Bauordnung) zur weiteren Bearbeitung zusenden.“ Der schriftliche Bescheid kommt kurz darauf mit Datum vom 4. November. Auch wenn wieder die maximal zulässige Bearbeitungszeit von einem Monat ausgeschöpft werden sollte, werde ich damit die Werteinschätzung noch rechtzeitig zehn Tage vor dem Bürgerentscheid erhalten.

Anfang Dezember ist die Frist ausgelaufen und ich habe immer noch keine Antwort. Ich fordere erneut die Herausgabe und setze eine Frist bis Montag, den 8. Dezember. Die zuständige Fachabteilung bittet noch um einen kurzen Aufschub. Am Mittwoch erhalte ich schließlich die Mitteilung, dass gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG die Bearbeitungsfrist verlängert wird, weil eine geschützte Person zu beteiligen sei.

Diese letzte Fristverlängerung ist gleich aus zwei Gründen rechtswidrig: Zum einen gibt es überhaupt keine Person, die ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse auf Geheimhaltung der Werteinschätzung vorbringen könnte. Zum anderen hätte die Beteiligung einer solchen Person unverzüglich nach Antragstellung erfolgen müssen, also Anfang Dezember. Nur dann, wenn diese Beteiligung aus welchen Gründen auch immer länger als einen Monat dauert, hätte die Frist verlängert werden dürfen.

Mit dieser Fristverlängerung – im 13. Monat nach Antragstellung – wird mir und damit der Öffentlichkeit die Einsichtnahme in die Werteinschätzung vor dem Bürgerentscheid endgültig verwehrt.

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